Oft gestellte Fragen (FAQ)
Nachstehende Sachverhalte wurden bereits häufiger in der ver.di-Beratung für Erwerbslose ab-gefragt. Vielleicht findet sich die Antwort auf die Frage bereits hier.
- Wann muss ich mich arbeitslos melden?
Sobald man eine Kündigung erhalten hat, ist man verpflichtet, sich umgehend bei der Arbeitsagentur zu melden. Versäumt man dies innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung, bekommt man beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit. Der bisherige Betrieb ist verpflichtet, für die Meldung bei der Arbeitsagentur den Betroffenen Arbeitsbefreiung zu geben.
mehr... - Kündigung des Arbeitsvertrages und Arbeitslosengeld
Nach einer Kündigung kein Arbeitslosengeld – ist das möglich?Je nach den Kündigungsgründen bzw. je nach dem Verlauf des Kündigungsverfahrens kann das Arbeitslosengeld gemindert, gesperrt oder ganz gestrichen werden. Problematisch sind Auflösungsverträge und eigene Kündigungen. Bei betriebsbedingten Kündigungen ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld meist unproblematisch.
mehr... - Welche Leistungen bekomme ich?
Arbeitslosengeld I und/oder Arbeitslosengeld II?Nach einer Kündigung gibt es in der Regel Arbeitslosengeld I (Alg I / SGB III). Danach gibt es Arbeitslosengeld II (Alg II /SGB II). Nicht erwerbsfähige Familienmitglieder oder Personen in einer Bedarfsgemeinschaft erhalten Sozialgeld. Wenn man sehr wenig Arbeitslosengeld I be-kommt, kann es ergänzendes Arbeitslosengeld II geben.
mehr... - Gibt es eine Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen bei Arbeitslosigkeit?
Ja, ver.di hat vielfältige Informationsbroschüren. Als Erstinformation bei Arbeitslosigkeit ist die ver.di-Broschüre "Ohne Job - Informationen zum Arbeitslosengeld" (immer die aktuelle Fassung nutzen/letzte Ausgabe: Januar 2014) geeignet. Diese kann über die ver.di-Bezirke und Geschäftsstelle bezogen werden.
mehr... - Welche Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gibt es?
Für Menschen, die Arbeitslosengeld I (Alg I) nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB III) beziehen, gibt es verschiedene Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.
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Für Bezieher*innen von Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), sind Eingliederungsleistungen nur auf Antrag möglich. - Welchen ver.di-Mitgliedsbeitrag zahlen Erwerbslose?
Wie informiere ich ver.di bei Änderung meiner Einkommensverhältnisse?Gewöhnlich beträgt der ver.di- Mitgliedsbeitrag 1% des Bruttolohns. Für Erwerbslose ist dieser beim Arbeitslosengeld I (SGB III) reduziert auf 0,5% von der Bruttobezugsgröße. Beim Arbeitslo-sengeld II (SGB II) ist nur ein Mindestbeitrag von 2,50 EUR pro Monat zu zahlen.
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