Oft gestellte Fragen (FAQ)
Nachstehende Sachverhalte wurden bereits häufiger in der ver.di-Beratung für Erwerbslose abgefragt. Vielleicht findet sich die Antwort auf die Frage bereits hier.
- Wann muss ich mich arbeitssuchend und wann arbeitslos melden?
Sobald man eine Kündigung ausgesprochen bekommt oder erhalten hat, ist man verpflichtet, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. In der Regel persönlich, sie kann aber auch schriftlich oder online über die JOBBÖRSE erfolgen, wenn die persönliche Meldung zum vereinbarten Termin nachgeholt wird.
mehr... - Kündigung des Arbeitsvertrages und Arbeitslosengeld
Nach einer Kündigung kein Arbeitslosengeld – ist das möglich?Der Arbeitsplatzverlust durch eine Kündigung kann zu einer Sperrzeit des Arbeitslosengeldbezuges führen.
Dafür gibt es 3 Gründe:
1. Die Eigenkündigung ohne ein Anschlussarbeitsverhältnis.
2. Eine einverständliche Lösung des Arbeitsverhältnisses durch- Aufhebungsvertrag
- Abwicklungsvertrag
Keine Sperrzeit bei- personenbedingter Kündigung (z.B. Krankheit)
- betriebsbedingter Kündigung
- Eigenkündigung mit wichtigem Grund
- Welche Leistungen bekomme ich?
Arbeitslosengeld I und/oder Arbeitslosengeld II?Nach einer Kündigung gibt es in der Regel Arbeitslosengeld I (Alg I / SGB III). Danach gibt es Arbeitslosengeld II (Alg II /SGB II). Nicht erwerbsfähige Familienmitglieder oder Personen in einer Bedarfsgemeinschaft erhalten Sozialgeld. Wenn man sehr wenig Arbeitslosengeld I bekommt, kann es ergänzendes Arbeitslosengeld II geben.
mehr... - Gibt es eine Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen bei Arbeitslosigkeit?
Ja, ver.di hat vielfältige Informationsbroschüren. Als Erstinformation bei Arbeitslosigkeit ist die ver.di-Broschüre "Ohne Job - Informationen zum Arbeitslosengeld" (immer die aktuelle Fassung nutzen/letzte Ausgabe: Juni 2020) geeignet. Diese kann über die ver.di-Bezirke und Geschäftsstelle bezogen werden.
mehr... - Welche Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gibt es?
Für Menschen, die Arbeitslosengeld I (Alg I) nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB III) beziehen, gibt es verschiedene Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.
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Für Bezieher*innen von Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), sind Eingliederungsleistungen nur auf Antrag möglich. - Welchen ver.di-Mitgliedsbeitrag zahlen Erwerbslose?
Wie informiere ich ver.di bei Änderung meiner Einkommensverhältnisse?Gewöhnlich beträgt der ver.di- Mitgliedsbeitrag 1% des Bruttolohns. Für Erwerbslose ist dieser beim Arbeitslosengeld I (SGB III) reduziert auf 0,5% von der Bruttobezugsgröße. Beim Arbeitslosengeld II (SGB II) ist nur ein Mindestbeitrag von 2,50 EUR pro Monat zu zahlen.
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