Welche Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gibt es?
Für Menschen, die Arbeitslosengeld I (Alg I) nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB III) beziehen, gibt es verschiedene Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.
Für Bezieher*innen von Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), sind Eingliederungsleistungen nur auf Antrag möglich.
Für Menschen die Arbeitslosengeld I (Alg I) nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB III) beziehen, gibt es verschiedene Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Es gibt Varianten von Trainingsmaßnahmen, Vermittlung in Leiharbeit, Potenzialanalyse, Aktivierungshilfen,
Vorbereitung einer Selbstständigkeit, Hilfe zur Stabilisierung des Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der nachgehenden Betreuung.
Hinzu kommen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen sowie reguläre berufliche Weiterbildungsmaßnahmen.
Für Arbeitslose, Ausbildungssuchende, von Erwerbslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende (Berufsrückkehrer*innen, Hochschulabsolventen, Selbstständige sowie Arbeitnehmer*innen in Transfergesellschaften) gibt es unterschiedliche Hilfen. Wegen der Vielzahl der Maßnahmen und Zielgruppen kann hier nur ein Überblick über wichtige Aspekte von Maßnahmen gegeben werden.
Bei der Einschaltung eines zusätzlichen, nämlich privaten Arbeitsvermittlers sowie auf den nachträglichen Erwerb eines Hauptschulabschlusses besteht ein Rechtsanspruch. Alle anderen Maßnahmen sind im Regelfall Ermessensleistungen der Arbeitsagentur (AA). Ermessen heißt aber nicht Willkür. Bei Streitigkeiten über die Nichtgenehmigung von Maßnahmen können Sozialgerichte überprüfen, ob das Ermessen „pflichtgemäß“ ausgeübt wurde. Vor allem sind Ermessensentscheidungen der AA schriftlich zu begründen, und zwar individuell bezogen auf den Einzelfall.
Bei der Dauer einer Maßnahme gibt es keine festgelegten Grenzen. Maßnahmen, die bei Trägern stattfinden, beginnen typischerweise mit einer Woche Bewerbungstraining und können mit „Motivationstraining“ über einen Monat dauern. Je nach der konkreten Zwecksetzung der Maßnahme geht es dabei um die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit.
Auch wenn man der Meinung ist, diese Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit wird mit der Maßnahme nicht erreicht, muss diese trotzdem besucht und darf auch nicht vorzeitig abgebrochen werden, da ansonsten eine Sperrzeit verhängt wird. Selbst unbezahlte Praktika – die eigentlich unzulässig sind – sollte man nicht verweigern, ohne vorher (Rechts-)Beratung eingeholt zu haben. Das gilt jedenfalls, wenn man vom Amt eine direkte Zuweisung (mit Rechtsfolgebelehrung) erhalten hat. Ein weiterer Zugang zu Maßnahmen ist jedoch die Selbstsuche mittels Vermittlungsgutschein.
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung können bis zu 2 Jahre dauern. Weiterbildungsmaßnahmen sollen eine Arbeitslosigkeit im Vorfeld verhindern oder beenden. Sie sind nach vorherigem Antrag nur in anerkannten Maßnahmen bei zugelassenen Trägern möglich.
Für Bezieher*innen von Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) sind Eingliederungsleistungen nur auf Antrag möglich. Zusätzlich zu dem Alg I-Maßnahmenkatalog der AA kommen noch hinzu: Einstiegsgeld, Begleitung von Existenzgründungen und kommunale Betreuung. Die sogenannten 1-Euro-Jobs (Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung) haben quantitativ an Bedeutung verloren.
Problematisch ist häufig die vorgeschaltete Potenzialanalyse, wenn diese sich nur auf Vermittlungshemmnisse bezieht statt auf Chancen zur Beschäftigungsfähigkeit. Die Potenzialanalyse darf nur durch qualifiziertes Personal durchgeführt werden und nicht in eine psychologische Begutachtung ausarten. Die Ergebnisse der Potenzialanalyse fließen in die Eingliederungsvereinbarung mit ein.
Für Menschen, die sich während der Erwerbslosigkeit beruflich neu orientieren wollen, gibt es einen Gründungszuschuss. Zur Begleitung von Existenzgründungen berät ver.di unter www.mediafon.net