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  • Oft gestellte Fragen (FAQ)

Wann muss ich mich arbeitssuchend und wann arbeitslos melden?

Sobald man eine Kündigung ausgesprochen bekommt oder erhalten hat, ist man verpflichtet, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. In der Regel persönlich, sie kann aber auch schriftlich oder online über die JOBBÖRSE erfolgen, wenn die persönliche Meldung zum vereinbarten Termin nachgeholt wird.

Im Einzelnen ist zu beachten:


Arbeitssuchmeldung:
Die Arbeitssuchmeldung ist spätestens 3 Monate vor dem bekannten Ende des Beschäftigungsverhältnisses, oder wenn das Beschäftigungsverhältnis mit einer Frist von weniger als 3 Monate endet: spätestens 3 Tage nach Kenntnis vom Ende zu melden.
Die zuständige Arbeitsagentur ist entweder die am Wohnort oder die am Arbeitsort.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 38 (Rechte und Pflichten der Ausbildungs- und Arbeitsuchenden) des Sozialgesetzbuch III (SGB III).
Der bisherige Betrieb ist gesetzlich verpflichtet, für die Meldung bei der Agentur für Arbeit den Betroffenen eine Arbeitsbefreiung (bezahlt) zu geben.


Versäumt man die Fristen erfolgt eine Sanktion:

  • Bei verspäteter Arbeitssuchmeldung 1 Woche Sperrzeit.
  • Bei einem Meldeversäumnis: 1 Woche Sperrzeit.
  • Bei Sperrzeiten ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld und die Anspruchsdauer mindert sich um die Anzahl der Tage einer Sperrzeit.

Voraussetzung für die Meldung bei der Arbeitsagentur ist, dass man den Zeitpunkt kennt, an dem das bestehende Arbeitsverhältnis enden soll. Das kann unabhängig vom Vorliegen einer schriftlichen Kündigung sein. Auch in einer mündlichen Kündigung kann ein „Beendigungszeitpunkt“ genannt werden. Auch eine scheinbar ungenaue Formulierung für den Kündigungstermin (z.B. Ende des nächsten Monats) kann ein genaues Datum darstellen.
Die Meldung bei der Arbeitsagentur ist auch dann erforderlich, wenn die Kündigung offensichtlich zu Unrecht ausgesprochen worden ist und man gute Aussichten hat, eine Kündigungsschutzklage zu gewinnen.


Arbeitslosmeldung:
Die Arbeitslosmeldung muss spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit und frühestens 3 Monate vor der Arbeitslosigkeit erfolgen.
Erneut muss eine Arbeitslosmeldung nach einer 6–wöchigen Unterbrechung des Alg-Bezugs erfolgen.
Die Arbeitslosmeldung muss persönlich, also nicht schriftlich oder online wie bei der Arbeitssuchmeldung möglich, erfolgen. Ist man nachweislich verhindert (z.B. schwer krank), so greift die Verpflichtung, sobald man es einrichten kann (d.h. z.B., sobald man wieder gesund ist). Durch eine Vertretung – persönlich – nur bei schwerer Dauererkrankung.
Die Arbeitssuchmeldung ersetzt nicht die Arbeitslosmeldung.

Achtung: Arbeitslosengeld (Alg) gibt es erst ab Arbeitslosmeldung!