Kündigung des Arbeitsvertrages und Arbeitslosengeld
Nach einer Kündigung kein Arbeitslosengeld – ist das möglich?
Der Arbeitsplatzverlust durch eine Kündigung kann zu einer Sperrzeit des Arbeitslosengeldbezuges führen.
Dafür gibt es 3 Gründe:
1. Die Eigenkündigung ohne ein Anschlussarbeitsverhältnis.
2. Eine einverständliche Lösung des Arbeitsverhältnisses durch
- Aufhebungsvertrag
- Abwicklungsvertrag
Keine Sperrzeit bei
- personenbedingter Kündigung (z.B. Krankheit)
- betriebsbedingter Kündigung
- Eigenkündigung mit wichtigem Grund
Im Einzelnen ist zu beachten:
Problematisch sind Kündigungen seitens des Betriebes nach Abmahnungen, einer fristlosen Entlassung oder durch einen Auflösungsvertrag in beiderseitigem Einvernehmen. Hier ist die Zahlung des Arbeitslosengeld I (nach dem SGB III) gefährdet.
Zu 1. Die Eigenkündigung ohne ein Anschlussarbeitsverhältnis.
Die Sperrzeit wegen der Arbeitsaufgabe beträgt im Regelfall 12 Wochen.
Bei besonderer Härte oder wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 12 Wochen geendet hätte: 6 Wochen.
Für 3 Wochen gilt eine Sperrzeit, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 6 Wochen geendet hätte.
Zu 2. Dito
Zu 3. ebenso
Bei Sperrzeiten ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld und die Anspruchsdauer mindert sich um die Anzahl der Tage einer Sperrzeit. Bei einer 12 Wochen-Sperrzeit wegen Arbeitsplatzverlustes mindestens um ein Viertel der Anspruchsdauer.
Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn der Arbeitslose für sein versicherungswidriges Verhalten einen wichtigen Grund hat, ihm also kein anderes Verhalten zugemutet werden kann.
Soweit die AA Sperrzeiten festgestellt und der Alg – Anspruch deshalb ruht oder erloschen ist, führt dies auch zu einer Sanktion nach dem SGB II, d.h., es kann nicht ungestraft beim Ruhen oder beim Wegfall des Alg – Anspruchs wegen einer Sperrzeit auf das SGB II umgestiegen werden.
Empfindet man die Kündigung als nicht gerechtfertigt, kann man innerhalb von 21 Tagen nach Zugang des Kündigungsschreibens beim zuständigen Arbeitsgericht Klage einreichen.
Wichtig ist, eine Kündigung nie leichtfertig in Kauf nehmen oder mutwillig herbeiführen.
Eine frühzeitige Beratung über mögliche Auswirkungen einer Kündigung ist wichtig. Dies ist für ver.di-Mitglieder in dem zuständigen ver.di-Bezirk bzw. in der ver.di-Geschäftsstelle möglich oder dort - wo vorhanden - beim Betriebs- bzw. Personalrat.